Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Vörstetter Miteinander“, nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

(2) Der Sitz ist in Vörstetten.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und des sozialen und kulturellen Miteinanders

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. Hilfen im häuslichen Bereich, bei Einkäufen, Ämterangelegenheiten, usw.

b. Aktivitäten zur Erstellung und dem Betrieb einer senioren- und behindertengerechten   Wohnanlage mit unterstützenden Leistungen wie z.B. Tagesbetreuung oder Demenzgruppe,

c. die Einrichtung und den Betrieb einer in der Wohnanlage integrierten Begegnungsstätte,

d. Unterstützungsangebote, um körperlich und geistig aktiv zu bleiben,

e. ein offenes Haus für alle Generationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag beim Vorstand, der über den Antrag entscheidet.

(2) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern. Sie leisten Beiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im Voraus fällig und wird im Lastschriftverfahren im 1. Quartal des laufenden Jahres eingezogen. Im Jahr des Beitritts wird der Gesamtmitgliedsbeitrag anteilig im Voraus erhoben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ab dem Empfang der Austrittserklärung wirksam. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut sind, haben vor Wirksamkeit ihres Austritts auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft abzulegen.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod und

(3) durch Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes (2/3-Mehrheit), wenn das Mitglied grob den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei, die spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen ist.

Mitglieder können ferner vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sie trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, soweit dieses nicht    nach § 8 Abs. 1 f) zur Mitgliedschaft berufen ist,

b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen,

c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,

d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g) Entscheidungen über Änderungen der Satzung,

h) Entscheidung über Anträge zur Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangt. Die Einladung muss den Mitgliedern zwei Wochen vor dem angesetzten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in ortsüblicher Form (im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Vörstetten) zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Vertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Wunsch eines Mitglieds geheim

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über den Zweck des Vereins (§ 2) erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(6) Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.        

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer / der Schriftführerin

d) dem Kassenwart / der Kassenwartin

e) mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen; gebildete Fachgruppen sollten darin vertreten sein;

f) dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin als gesetzlicher Vertretung der Gemeinde.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder gemäß Absatz I Buchstaben a) – e) werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Absatz I Buchstaben a) – e) vorzeitig aus dem Amt aus, ist der verbleibende Vorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand insoweit zu ergänzen. Der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Vörstetten (Absatz I Buchstabe f) ist Vorstandsmitglied kraft Amtes.

(3) Die Arbeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet im Rahmen der Satzung über die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel. Angemessene Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 a EStG können an die Vorstandsmitglieder bezahlt werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung wird nicht gewertet.

(5) Der/die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt, zur Beratung bestimmter Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit, von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

 

§ 9 Gesetzliche Vertretung nach § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und durch deren/dessen stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.  

§ 10 Vereinsvermögen 

(1) Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

(2) Bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vörstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine für diesen Zweck gesondert einzuberufende Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Vörstetten, 12.10.2023